OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.1995
7 U 43/94
Normen:
BGB § 242, § 812, § 818 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)236h (Ls)
FamRZ 1995, 1146
OLGReport-Düsseldorf 1996, 8

OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.05.1995 (7 U 43/94) - DRsp Nr. 1995/6665

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.1995 - Aktenzeichen 7 U 43/94

DRsp Nr. 1995/6665

Es ist allgemein anerkannt, daß ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten, die in Gütertrennung gelebt haben, unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgleichspflichtig sein können, wenn die Ehe geschieden wird. Bei der Beurteilung eines solchen Anspruchs ist in erster Linie nach dem Zweck der auszugleichenden Zuwendung zu fragen, d.h. zu untersuchen, wie die konkrete Zuwendung im einzelnen zur Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse beitragen sollte. Denn nur dann läßt sich unter Berücksichtigung der Parteiautonomie zuverlässig prüfen, ob eine Rückabwicklung nach der Scheidung geboten ist.

Normenkette:

BGB § 242, § 812, § 818 ;
Fundstellen
DRsp I(165)236h (Ls)
FamRZ 1995, 1146
OLGReport-Düsseldorf 1996, 8