OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1993
4 UF 102/92
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 3, § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)278a
DRsp I(166)280d
FamRZ 1994, 896
NJW 1993, 3078

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1993 (4 UF 102/92) - DRsp Nr. 1994/8737

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen 4 UF 102/92

DRsp Nr. 1994/8737

Trennungsunterhalt: a. Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen, gleich welcher Art. diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie gezahlt werden. Als anrechnungsfähiges Einkommen sind auch regelmäßige Gewinne aus Skatspiel anzusehen. b. Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau vor der Trennung anläßlich einer Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung mehrere Revolverschüsse auf den Ehemann abgegeben, so kann gleichwohl eine Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit (§ 1579 Nr. 2 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Ehemann selbst den Vorfall nicht als schwerwiegend angesehen hat.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 3, § 1579 Nr. 2;

Gründe zu A

Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte regelmäßig Skatgewinne von DM 1.400,- monatlich. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß der Beklagte eingestandenermaßen Gewinn mache, weil er offensichtlich besser spiele als seine Mitspieler. Es werde ihm aber nicht angesonnen, auch in Zukunft nach einem Arbeitstag weiterhin in den »Skatclub« zu gehen, um Nebeneinnahmen zu erzielen. Es stehe ihm frei, diese Tätigkeit jederzeit einzuschränken oder aufzugeben. Solange er aber Skatgewinne mache, seien die daraus resultierenden Einnahmen anzurechnen.

Gründe zu B

Sachverhalt: