OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.1995
22 U 85/95
Normen:
BGB § 1890, § 1840, § 1857a, § 1854, § 259 Abs. 1, § 1908i Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 374

OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.1995 (22 U 85/95) - DRsp Nr. 1996/23293

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 22 U 85/95

DRsp Nr. 1996/23293

1. Auch das Jugendamt als befreiter Vormund hat nach der Beendigung seines Amtes gemäß § 1890 BGB dem (den) Mündel( n) über seine Verwaltung während der gesamten Amtszeit Rechenschaft zu legen, die den Vorgaben des § 259 Abs. 1 BGB genügt. 2. Besteht die Aufgabe des Vormundes im wesentlichen in der Verwaltung eines Geldvermögens und nicht bebauten Grundbesitzes sowie in der Verwahrung sonstiger Vermögenswerte und sind die zu berichtenden Vorgänge über Bankkonten abgewickelt worden, genügt es, daß der Vormund zum Abschluß seiner Amtsführung zusammen mit den zeitlich geordneten Kontoauszügen und den zugehörigen Korrespondenzen und Belegen eine nach Zeitabschnitten (Kalender- oder Rechnungsjahren) unterteilte Übersicht über die Entwicklung des Mündelvermögens während seiner Amtszeit vorlegt.

Normenkette: