OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.1998
4 UF 280/97
Normen:
BGB § 1610, § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 Abs. 2, § 122 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 885

OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.1998 (4 UF 280/97) - DRsp Nr. 1999/9672

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 4 UF 280/97

DRsp Nr. 1999/9672

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nicht, wenn der Inanspruchgenommene infolge der Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig werden würde. Nach § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG ist deshalb ein Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe u.a. ausgeschlossen, wenn und soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen sozialhilferechtlich nicht einzusetzen hat. Fiktive Einkünfte sind bei der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dem sozialhilferechtlich einzusetzenden Einkommen sind aber diejenigen Einkünfte in Geld oder Geldeswert zuzurechnen, die nicht dem Bedürftigen selbst, sondern den mit ihm in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Angehörigen bzw. dem nichtehelichen Lebenspartner zufließen.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1629 Abs. 3 ; BSHG § 91 Abs. 2, § 122 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 885