OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1980
6 UF 11/80
Normen:
BGB § 1577;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 255, 256
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 13
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 05.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 66/79

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1980 (6 UF 11/80) - DRsp Nr. 1994/9358

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1980 - Aktenzeichen 6 UF 11/80

DRsp Nr. 1994/9358

Muß bei der Beurteilung der Bedürftigkeit von fiktiven Einkünften in der Höhe, wie sie bei zumutbaren Bemühungen erzielbar wären, ausgegangen werden, so ist die Höhe dieser fiktiven Einkünfte gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Um die Schätzung soweit wie möglich an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes auszurichten und den Unterhaltsgläubiger nicht durch ein zu hohes Schätzungsergebnis zu benachteiligen, können als Grundlage der Schätzung die in den Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG vom 25.2.1960 - BGBl I S. 93, mit vielen späteren Änderungen - BGBl III S. 824 - 2 ) aufgeführten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte herangezogen werden.

Normenkette:

BGB § 1577;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Unterhaltsklage der Klägerin, der getrennt lebenden, noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Beklagten, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin, die vom Beklagten ab Rechtshängigkeit (4. April 1979) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400,00 DM verlangt, ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Unterhaltsanspruch gemäß § , weil sie ihren den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könnte und daher nicht unterhaltsbedürftig ist.