OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1983
3 UF 195/82 u. 3 UF 32/83
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 171
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 68
Vorinstanzen:
AG Wesel, vom 01.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 117/82

OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.1983 (3 UF 195/82 u. 3 UF 32/83) - DRsp Nr. 1994/9237

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1983 - Aktenzeichen 3 UF 195/82 u. 3 UF 32/83

DRsp Nr. 1994/9237

Die Grundsätze über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage sind auf einen Unterhaltsverzicht nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand

Die Klägerin zu 1 (geboren am 08.06.1953 = 30 Jahre) war die Ehefrau des Beklagten (geboren am 03.08.1957 26 Jahre). Am 27.07.1.977 haben die Parteien die Ehe geschlossen. Seit Juli/August 1979 leben die Parteien getrennt. Durch - seit dem 27.07.1981 rechtskräftiges - Urteil des Familiengerichts Wesel vom 21.05.1981 (17 F 371/80) ist die Ehe der Parteien geschieden worden.

Die Klägerin hatte als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt W. zur Zeit des Scheidungsverfahrens ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.320 DM. Der Beklagte ist Schreiner und hatte zur Zeit des Scheidungsverfahrens ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 DM.

Anlässlich der Trennung haben die Parteien am 29.08.1979 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen, wonach wechselseitig keine Unterhaltsansprüche bestehen. In einer weiteren schriftlichen undatierten Scheidungsfolgenvereinbarung haben die Parteien u.a. "wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeiträge für Vergangenheit und Zukunft, und zwar auch für den Fall der Not", verzichtet. Die Vereinbarung ist von beiden Parteien beim früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Ablauf des im Herbst 1980 unterschrieben worden.