OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.1997 (7 U 220/96) - DRsp Nr. 1998/16653
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 7 U 220/96
DRsp Nr. 1998/16653
War die eheliche Lebensgemeinschaft der Grund dafür, daß ein Ehepartner dem anderen die unentgeltliche Nutzung seines ( Mit- ) Eigentums eingeräumt hat, so haben sich die maßgeblichen Verhältnisse durch das Scheitern der Ehe geändert. Der Grund für die frühere Handhabung ist dann mit der Stellung des Scheidungsantrages, der das Scheitern der Ehe anzeigt, entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
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