OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.1998 (6 UF 194/97) - DRsp Nr. 1999/9667
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 6 UF 194/97
DRsp Nr. 1999/9667
Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des § 1603BGB kann nicht herabgesetzt werden wenn er nur 384,50 DM monatlich für seine Miete aufwenden muß, obwohl nach Anm. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1998 eine Warmmiete von 650 DM einkalkuliert ist, weil es ihm selbst überlassen ist, wie er seinen Wohnbedarf deckt.Zwar gibt es im Unterhaltsvorschußgesetz keine dem § 91 Abs. 2 S. 1 BSHG vergleichbare Schutzvorschrift für den Schuldner. Indessen muß der Grundsatz, daß niemand durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf, auch im Rahmen des § 7UVG gelten, da er letztlich aus dem Verfassungsrecht herzuleiten ist.
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