OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.1994
5 UF 96/94
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 10.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 354/93

OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.1994 (5 UF 96/94) - DRsp Nr. 2002/3432

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 5 UF 96/94

DRsp Nr. 2002/3432

Tatbestand:

Die am 28. Juli 1951 geborene Klägerin lebt von ihrem am 16. Dezember 1950 geborenen Ehemann, einem Sozialversicherungskaufmann, seit Anfang Januar 1992 getrennt. Zwischen den Eheleuten ist das Scheidungsverfahren 13 F 46/93 AG Viersen anhängig. Aus der Ehe sind die Kinder Yvonne, geboren am 28. Dezember 1973, Markus, geboren am 6. Juli 1975, und Verena, geboren am 17. April 1983, hervorgegangen. Die Klägerin und die Kinder bewohnen das Grundstück ..., das im Alleineigentum des Ehemannes stand.

Der Ehemann ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und wohnt zusammen mit der Beklagten, seiner Lebensgefährtin, in ... .

Mit Notarvertrag vor Dr. Imberg in Mönchengladbach - UR-Nr. 1774/92 - vom 9. September 1992 übertrug der Ehemann der Beklagten eine noch zu vermessende Teilfläche von 4.402 m2 aus dem 5.922 m2 großen Hausgrundstück, auf dem sich die Ehewohnung befindet. In dem Vertrag übernahm die Beklagte die in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 bis 3 eingetragenen Grundschulden. Die Vertragsschließenden gingen davon aus, dass die übernommenen Belastungen noch mit 255.000 DM valutierten, und vereinbarten einen Gesamtkaufpreis von 270.000 DM. Die Auflassung erfolgte am 12. Januar 1993 und die Eigentumsumschreibung am 13. Mai 1993.