OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.1995 (5 UF 171/93) - DRsp Nr. 1995/6661
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 5 UF 171/93
DRsp Nr. 1995/6661
Zweck des § 1381BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ergeben, die Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen.Der Eintritt des Verweigerungsgrundes erst nach Beendigung des Güterstandes steht einer Berücksichtigung nach § 1381BGB nicht entgegen.
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