OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1997
6 UF 163/96
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1229

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1997 (6 UF 163/96) - DRsp Nr. 1998/31

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 6 UF 163/96

DRsp Nr. 1998/31

Wenn im Scheidungsverbund als Folgesache Kindesunterhalt eingeklagt wird, so besteht für diese Folgesache nicht das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit wegen einer später anhängig gemachten isolierten Kindesunterhaltsklage. Die prozeßordnungswidrige Auflösung des Verbundverfahrens stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der mit der Berufung gegen das (übrige) Scheidungsverbundurteil geltend gemacht werden kann. Anträge im isolierten Kindesunterhaltsverfahren sind dann auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung zu begrenzen.

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1229