OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1992
10 U 6/92
Normen:
BGB § 426;
Fundstellen:
DRsp I(128)200c
FamRZ 1993, 70
NJW-RR 1992, 1476
NWB 1993, F. 1, 20
OLGReport-Düsseldorf 1993, 41

OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.1992 (10 U 6/92) - DRsp Nr. 1993/3919

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 10 U 6/92

DRsp Nr. 1993/3919

Bei einer gemeinsamen Steuererklärung haften die Ehegatten für die Steuerschulden als Gesamtschuldner, so daß ein Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten gemäß § 426 BGB für den Anteil der von ihm gezahlten Steuern besteht, der über den von ihm im Innenverhältnis zu dem anderen Ehegatten geschuldeten Anteil hinausgeht. Dies bedeutet jedoch nicht, daß ein Anspruch darauf besteht, von dem anderen Ehegatten so gestellt zu werden, wie es der steuerlichen Belastung bei getrennter Veranlagung entspräche. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bedeutet gleichzeitig auch das freiwillige Einverständnis mit der Anwendung des -gegebenenfalls auch ungünstigeren- Splittingtarifs.

Normenkette:

BGB § 426;

»Die Parteien haften aufgrund ihrer gemeinsamen Steuererklärung für die Steuerschulden 1988 als Gesamtschuldner. Anknüpfungspunkt für den Umfang der [damit aus § 426 Abs. 1 BGB folgenden] Ausgleichspflicht muß der Umstand sein, daß auch bei gemeinschaftlicher Steuerveranlagung und auch bei Bestehen einer Zugewinngemeinschaft die Vermögen der Eheleute sowie ihre Schulden, einschließlich der Steuerschulden, getrennt bleiben (vgl. BGH, NJW 1979,564 ff.). ...