OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1993
2 UF 200/92
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 176
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 25.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 256 F 145/91

OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.1993 (2 UF 200/92) - DRsp Nr. 1994/8767

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 2 UF 200/92

DRsp Nr. 1994/8767

Auch wenn der Unterhaltsberechtigte erst seit etwa zwei Jahren mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Beziehung zusammenlebt, kann im Einzelfall eine "feste soziale Verbindung" anzunehmen und daher unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang zu versagen sein.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist aber nicht gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihre Unterhaltsklage abgewiesen.

Es kommt zwar nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in Betracht, dass der Antragsteller ihr nach § 1572 BGB (Krankheit) oder nach § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Ihre Unterhaltsansprüche sind jedoch zu versagen, weil die Inanspruchnahme des Antragstellers grob unbillig wäre (§ 1579 BGB).