OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1993
5 UF 155/92; 5 UF 178/92
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, § 1606 Abs. 3, § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 767
OLGReport-Düsseldorf 1993, 358

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.1993 (5 UF 155/92; 5 UF 178/92) - DRsp Nr. 1994/8765

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1993 - Aktenzeichen 5 UF 155/92; 5 UF 178/92

DRsp Nr. 1994/8765

Unterhalt für ein volljähriges, in Ausbildung befindliches Kind geschiedener Eltern mit gehobenen Lebensstandard:

»1. Die analoge Anwendung der sogenannten gesetzlichen Gleichwertungsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf das volljährige noch im Hause der Mutter wohnende Kind kann bei gleichgelagerten gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile keinen Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle gegen den Vater ergeben, der bei Berücksichtigung der von der Mutter erbrachten Dienst- und Betreuungsleistungen weit über dem Gesamtbedarf liegt, den das Kind als Studierender von beiden Elternteilen beanspruchen könnte. 2. Die Wahrung angemessener Einstufung des noch von der Mutter erbrachten Dienstleistungs- und Betreuungsanteils wie auch die Gleichbehandlung gegenüber dem Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen außerhalb des Elternhauses im Studium oder in sonstiger Ausbildung befindlichen Kindes erfordert die Festsetzung eines Grenzbetrages (hier ab 1.7.1992: 1400 DM).