OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.1997
7 U 148/97
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 308, § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 916
FamRZ 1999, 384

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.1997 (7 U 148/97) - DRsp Nr. 1999/1196

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 7 U 148/97

DRsp Nr. 1999/1196

Zwar ist der Berechtigte eines Zugewinnausgleichsanspruchs auch dann nicht gehindert, seinen Anspruch im Wege der Teilklage geltend zu machen und weitere Zugewinnausgleichsansprüche einzuklagen, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil über den Zugewinnausgleichsanspruch ergangen ist. Denn die Rechtskraft ergreift nur den im Prozeß geltend gemachten Anspruch, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Sie erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Teil eines Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber ausläßt. Voraussetzung ist insoweit lediglich, daß der nur teilweise zur Entscheidung gestellte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist. Das ist bei dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns aber der Fall, weil er gemäß § 1378 BGB auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist.