OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1995
13 U 98/94
Normen:
BGB § 525, § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 517

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1995 (13 U 98/94) - DRsp Nr. 1996/23296

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 13 U 98/94

DRsp Nr. 1996/23296

Zuwendungen der Eltern an Kinder und Schwiegerkinder unterliegen als sogenannte Zweckschenkungen der Rückforderung, wenn der mit der Schenkung verfolgte Zweck sich im nachhinein als unerreichbar erweist. Allerdings muß über die Zweckbestimmung zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger Einigkeit bestehen., wobei eine tatsächliche Willensübereinstimmung genügt. Zu fordern ist, daß alle Beteiligten eine bestimmte Vorstellung über die künftige Verwendung der Zuwendung haben. Zuwendungen der Schwiegereltern zum Erwerb eines Familienheims können nach dem Scheitern der Ehe zu einem Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Nichterreichens des mit der Schenkung verfolgten Zwecks führen. Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht ist, daß der Zuwendende den Fortbestand der intakten Ehe bezweckt hat und daß dies dem Empfänger bekannt war.