OLG Frankfurt/Main vom 07.02.1986
2 F 150/84
Normen:
BGB § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 494, 495
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 20

OLG Frankfurt/Main - 07.02.1986 (2 F 150/84) - DRsp Nr. 1994/9783

OLG Frankfurt/Main, vom 07.02.1986 - Aktenzeichen 2 F 150/84

DRsp Nr. 1994/9783

Die Genehmigung einer (gegen § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßenden) Vereinba- rung entfaltet keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, daß eine nichtige oder sonst unwirksame Vereinbarung durch die Genehmigung »geheilt« würde. Mit der Anfech- tung der Entscheidung über den VA kann nicht die Genehmigung als solche bekämpft, sondern nur geltend gemacht werden, eine der Durchführung des VA (teilweise) entgegenstehende Vereinbarung liege (trotz erfolgter Genehmigung) nicht vor.

Normenkette:

BGB § 1587o;

Hinweise:

Das OLG Frankfurt/M. hält es für folgerichtig, die Genehmigung, die entsprechend § 16 Abs. 1 FGG mit ihrer Mitteilung an die Parteien wirksam werde, in entsprechender Anwendung von §§ 55, 62 FGG der Änderung und Überprüfung zu entziehen.

Das OLG Frankfurt/M. hält es für folgerichtig, die Genehmigung, die entsprechend § 16 Abs. 1 FGG mit ihrer Mitteilung an die Parteien wirksam werde, in entsprechender Anwendung von §§ 55, 62 FGG der Änderung und Überprüfung zu entziehen. Daß eine gerichtliche Genehmigung eine wegen Gesetzesverstoßes nichtige Vereinbarung nicht heilen kann, entspricht der h.M. (vgl. z.B. Johannsen/Henrich/Hahne, Rdn. 17; Soergel/Vorwerk, Rdn. 28 - jeweils zu § 1587o BGB m.w.N.).

Fundstellen
FamRZ 1987, 494, 495
LSK-FamR/Runge, § 1587o BGB LS 20