Das OLG Frankfurt/M. hält es für folgerichtig, die Genehmigung, die entsprechend § 16 Abs. 1 FGG mit ihrer Mitteilung an die Parteien wirksam werde, in entsprechender Anwendung von §§ 55, 62 FGG der Änderung und Überprüfung zu entziehen.
Das OLG Frankfurt/M. hält es für folgerichtig, die Genehmigung, die entsprechend § 16 Abs. 1 FGG mit ihrer Mitteilung an die Parteien wirksam werde, in entsprechender Anwendung von §§ 55, 62 FGG der Änderung und Überprüfung zu entziehen. Daß eine gerichtliche Genehmigung eine wegen Gesetzesverstoßes nichtige Vereinbarung nicht heilen kann, entspricht der h.M. (vgl. z.B. Johannsen/Henrich/Hahne, Rdn. 17; Soergel/Vorwerk, Rdn. 28 - jeweils zu § 1587o BGB m.w.N.).
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