OLG Frankfurt/Main, vom 09.12.1977 - Aktenzeichen 1 WF 407/77
DRsp Nr. 1994/9950
Ein Kausalzusammenhang zwischen den Umständen, die das Scheitern der Ehe herbeigeführt haben, und denjenigen, in denen die unzumutbare Härte erblickt wird, braucht nicht zu bestehen.