»... Über den von der AntrG. [während des Scheidungsverfahrens] geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch [gegen den AntrSt., gerichtet auf Auskunft über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses] hätte nicht durch Teilurteil entschieden werden dürfen. Das AG [FamGer.] hätte ihn vielmehr in die Verbundentscheidung nach § 629 ZPO einbeziehen müssen, da er als Folgesache i. S. von § 623 Abs. 1 ZPO anzusehen ist (vgl. AG Gelsenkirchen, FamRZ 1978, 776).
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