»... Der Grenzwert für eine Ausgleichung [im Rahmen des »Supersplittings«] nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist bei mehreren betrieblichen Altersversorgungen nur einmal ausschöpfbar und nicht für jede einzelne Anwartschaft (vgl. Wagenitz, FamRZ 1987, 1 [4]; Johannsen-Henrich-Hahne. EheR, § 3 b VAHRG Rdnr. 19). Das bedeutet, daß unabhängig von der Anzahl der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des AntrSt. nur bis zu dem Grenzwert für das Jahr 1987 von 60.20 DM monatliche Rentenanwartschaften eine Ausgleichung erfolgen kann. Wegen möglicherweise darüber hinausgehender Anwartschaftsteile bleibt die Ausgleichung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.«
Für den Fall, daß mehrere Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung bestehen, bedarf es nach Auffassung des Senats der Prüfung der Rangfolge dieser Altersversorgungen »nach Maßgabe ihrer Zugänglichkeit zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich «
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