Im ersten Fall schied der VA aus, weil die Ehegatten vor Inkrafttreten des I. EheRG (1.7.1977) einen notariellen Vertrag über den wechselseitigen Verzicht auf einen VA - gegen Abfindung - geschlossen haben (Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 1. EheRG).
OLG Frankfurt/M. betrifft den Fall des Ausschlusses des VA gem. §
Ein Auskunftsanspruch besteht auch nicht, wenn der VA durch einen Ehevertrag nach § 1408 Abs. 2 BGB ausgeschlossen worden ist (vgl. Baumeister/Wick, §
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