OLG Frankfurt/Main, vom 26.08.1981 - Aktenzeichen 1 UF 75/81
DRsp Nr. 1994/9892
Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt, sind weder deren Sätze einfach fortzuschreiben, noch ist eine zahlenmäßige Festlegung der absoluten Obergrenze des Unterhaltsanspruchs zulässig. Eine Erhöhung kann nur aufgrund besonderer bedarfsbezogener, vom Unterhaltsberechtigten darzulegender und zu beweisender Merkmale vorgenommen werden.