OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.02.1995
20 W 36/95
Normen:
BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 ; FGG § 43 Abs. 1, § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 112
FamRZ 1995, 1434

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.02.1995 (20 W 36/95) - DRsp Nr. 1996/3267

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 20 W 36/95

DRsp Nr. 1996/3267

1. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB ist eine Einzelverrichtung im Sinne des § 43 FGG. 2. Besteht für das Kind weder eine Vormundschaft noch eine Pflegschaft und lebt das Kind auch nicht im Inland, so ist nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 3 FGG das Vormundschaftsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt, bei Grundstücksverkäufen also das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 3. Werden über Jahre hinweg mehrere Grundstücke einzeln und nacheinander verkauft, so handelt es sich jeweils um getrennte Einzelverrichtungen, so daß die örtliche Zuständigkeit sich jeweils neu aus der Lage der Grundstücke ergibt.

Normenkette:

BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 ; FGG § 43 Abs. 1, § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen
FGPrax 1995, 112
FamRZ 1995, 1434