OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.1999
1 WF 36/99
Normen:
BGB § 1565 ; BVFG § 4 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 37

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.1999 (1 WF 36/99) - DRsp Nr. 2000/4115

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 1 WF 36/99

DRsp Nr. 2000/4115

1. Fremdes Recht hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Die dahingehende Befugnis im Sinne des § 293 ZPO ist nicht als eine Ermächtigung, sondern als eine Amtspflicht zu verstehen. Das Gericht hat dabei alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Allein die Anfrage bei einer ausländischen Vertretung reicht nicht aus. 2. Sollte sich der aktuelle Inhalt des ausländischen Rechts (hier: bezogen auf das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen des russischen Rechts) nicht feststellen lassen, so führt dies nicht zur Abweisung des Scheidungsantrags als unschlüssig, da es insoweit eine subjektive Beweislast der antragstellenden Partei nicht gibt. Vielmehr hat das Gericht die Rechtslücke im Wege der Rechtsanwendung unter Anwendung allgemeiner Regeln zu schließen.