OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.02.1997 (1 WF 15/97) - DRsp Nr. 1998/3031
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.02.1997 - Aktenzeichen 1 WF 15/97
DRsp Nr. 1998/3031
1. In isolierten Umgangsrechtsverfahren richtet sich das entstehen von Rechtsanwaltsgebühren auch nach Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens nach §§ 118 ff. BRAGO.2. Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. Nr. 2 BRAGO erfordert nicht, wie die Erörterungsgebühr im Streitverfahren, die gleichzeitige Anwesenheit des Gegners. Sie kann daher auch ausgelöst werden durch ein vom Gericht ausgehendes Telefongespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten.