OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.08.1988 (3 WF 106/88) - DRsp Nr. 1995/7539
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 03.08.1988 - Aktenzeichen 3 WF 106/88
DRsp Nr. 1995/7539
1. Eine Parteivereinbarung über die Ausgestaltung des Umgangsrechts stellt keine geeignete Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33FGG dar. Ein vollstreckbarer Titel liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn das Gericht die Vereinbarung bestätigt und als eigene Entscheidung übernimmt.2. Der isolierte Antrag auf Regelung des Umgangsrechts "im Eilverfahren" ist wegen des Fehlens eines selbständigen Eilverfahrens in FGG -Familiensachen als Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechtes aufzufassen, verbunden mit einem Antrag auf Erlaß einer sogenannten vorläufigen Anordnung.
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