OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.06.1996 (20 W 170/96) - DRsp Nr. 1997/4395
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.06.1996 - Aktenzeichen 20 W 170/96
DRsp Nr. 1997/4395
1. Ordnet das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Schutzmaßnahme nach § 1666BGB die Herausgabe des Reisepasses eines ausländischen (hier philippinischen) Kindes gegenüber dem Sorgeberechtigten an, so liegt darin keine Verletzung der ausländischen Paßhoheit, da die Herausgabe der Papiere hier gerade dem Wohl des ausländischen Staatsangehörigen zu dienen bestimmt ist.2. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 1, 2, 13 MSA, die Anwendung deutschen rechts aus Art. 8 MSA.