OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.10.1993
3 WF 107/93
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1, § 613 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)284l-n
FamRZ 1994, 1400

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.10.1993 (3 WF 107/93) - DRsp Nr. 1995/2683

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.10.1993 - Aktenzeichen 3 WF 107/93

DRsp Nr. 1995/2683

1. Ein Rechtsmittel, das sich gegen die Anhörung der Antragstellerin in Abwesenheit des Antragsgegners richtet, ist im Rahmen des § 567 ZPO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statthaft und unterliegt damit der Verwerfung als unzulässig. 2. Das Begehren des Antragsgegners, die Antragstellerin in seiner Anwesenheit zu hören, stellt ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 ZPO dar. Die hierauf aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der (formellen) Prozeßleitung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH - VII ZB 4/89 - vom 12.10.1989, NJW 1990, 840).Fehler derartiger Entscheidungen können nur mit dem Rechtsmittel, welches gegen das ergehende Urteil gegeben ist, gerügt werden (§§ 512, 548 ZPO).