OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.07.1996 (21 U 9/96) - DRsp Nr. 1998/3033
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 21 U 9/96
DRsp Nr. 1998/3033
Einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist stattzugeben, wenn das Sendeprotokoll die rechtzeitige Absendung der Berufungsschrift per Telefax bestätigt und der beauftragte Rechtsanwalt versichert, die Berufung ordnungsgemäß abgesandt zu haben. Angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Übermittlung trotz korrektem Sendeprotokolls ist ein zusätzlicher Kontrollanruf beim Empfänger nicht notwendig.