OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.08.1998
1 UF 195/98
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 1672 a.F.; EGBGB Art. 6 ; ZPO § 623 Abs. 2 ; japanisches BGB Art. 818 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1313
NJW 1998, 3206

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.08.1998 (1 UF 195/98) - DRsp Nr. 1999/1207

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 1 UF 195/98

DRsp Nr. 1999/1207

1. Ist die mündliche Verhandlung in einem isolierten Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 geschlossen worden und wird gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde eingelegt, so ist es, auch wenn inzwischen das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, trotzdem sachlich geboten, das Verfahren entgegen der Vorschrift des § 623 Abs. 2 ZPO auch in zweiter Instanz als isoliertes Verfahren weiter zu betreiben, weil ansonsten eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich wäre. 2. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Insbesondere scheidet die Anwendung einer Rechtsnormen danach aus, wenn sie mit dem Grundrecht unvereinbar ist. Als ein solcher Verstoß gegen durch die Grundrechte verankerter Wertvorstellungen wäre es anzusehen, wenn einem Kind bei Trennung der Eltern nicht die für sein Wohlergehen bestmögliche Lebensperspektive eröffnet werden könnte. Ist dies ausnahmsweise nur durch die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil möglich, kann entgegenstehendes ausländisches Recht nicht angewendet werden. In einem solchen Fall ist die Regelung nach deutschem Recht zu treffen.