OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.12.1994 (20 W 566/94) - DRsp Nr. 1996/3269
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 20 W 566/94
DRsp Nr. 1996/3269
1. Die Ablehnung eines Gutachters in einem FGG -Verfahren aus Gründen, die im schriftlichen Gutachten liegen, kann gemäß § 406 Abs. 2ZPO nur innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist unabhängig vom sonstigen Verfahrensstand geltend gemacht werden.2. Dies ermöglicht grundsätzlich auch noch die Ablehnung in der Beschwerdeinstanz.3. Nach fast zwei Jahren seit der Erstellung des Gutachtens besteht ein Ablehnungsrecht nicht mehr, es sei denn, es werden Tatsachen vorgetragen, die eine solch unangemessene lange Überlegungsfrist rechtfertigen.