OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.06.1997
20 W 606/94
Normen:
BGB §§ 2078 Abs. 1, 2281 Abs. 1, 2283, 2358;
Fundstellen:
DRsp I(174)304/2
OLGReport-Frankfurt 1997, 249
ZEV 1997, 422

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.06.1997 (20 W 606/94) - DRsp Nr. 1998/19388

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.06.1997 - Aktenzeichen 20 W 606/94

DRsp Nr. 1998/19388

Leitsatz (amtlich): Ein die Anfechtung eines Erbvertrags begründender Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Erblasser beim Abschluß des Erbvertrages über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die eintretende Bindungswirkung nicht im klaren war. In diesem Fall beginnt die Anfechtungsfrist für den Erblasser jedenfalls dann zu laufen, wenn er beim späteren Durchlesen des Erbvertrages erkennt, daß dieser nur von den Erbvertragschließenden gemeinsam aufgehoben oder geändert werden kann. Der Tatrichter kann seine Feststellung, der Erblasser habe bei Abschluß des Erbvertrages den Begriff "Ersatzerbe" mit dem des "Nacherben" verwechselt, verfahrensfehlerfrei in der Regel nur dann treffen, wenn er dazu den beurkundenden Notar vernommen und den Vertragspartner angehört hat.

Normenkette:

BGB §§ 2078 Abs. 1, 2281 Abs. 1, 2283, 2358;