AG Groß Gerau, vom 25.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 267/92
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.07.1993 (6 UF 245/92) - DRsp Nr. 1994/9570
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.07.1993 - Aktenzeichen 6 UF 245/92
DRsp Nr. 1994/9570
Das Sorgerecht für ihre Kinder kann nach der Ehescheidung den Eltern nur dann gemeinsam belassen werden, wenn bestimmte positive Umstände - wie insbesondere die beiderseitige Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung für das Kind in den "ganz praktischen Fragen des grauen Alltags" - dies rechtfertigen.