OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.04.1997
1 UF 274/96
Normen:
BGB § 138, § 242, § 1408 Abs. 2, § 1587 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1540

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 07.04.1997 (1 UF 274/96) - DRsp Nr. 1998/7354

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 1 UF 274/96

DRsp Nr. 1998/7354

1. Haben Eheleute vor ihrer Eheschließung nach § 1408 Abs. 2 BGB den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind unterwegs war, so ist dieser Ausschluß wenigstens dann wirksam, wenn die Ehefrau keine wesentliche durch die Betreuung des Kindes verursachte Minderung ihrer Versorgungsanwartschaften erlitten hat, sondern die Unterschiede in den Anwartschaften der Eheleute allein auf die unterschiedliche Struktur der beiden Anwartschaften zurückzuführen ist. 2. Auch wenn es sich bei dem Versorgungsausgleichsverfahren um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Amtsermittlungsprinzip handelt, besteht gerade im Bereich der Umstände, die einer Vereinbarung zugänglich sind, also etwa die Wirksamkeit von Vereinbarungen gemäß § 1587o BGB oder Ausschlußgründe gemäß § 1587c BGB, in denen streitige Interessen der Parteien abzuwägen sind, eine der zivilprozessualen Darlegungslast vergleichbare gesteigerte Mitwirkungspflicht der Parteien. 3. Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht ein, wenn wie vorliegend die bevorstehende Geburt des Kindes den Parteien bei Abschluß der Vereinbarung bereits bekannt war und dies auch später nicht zu einer nicht vorhersehbaren oder vorhergesehenen Änderung der Lebensführung geführt hat

Normenkette:

BGB § 138, § 242, § 1408 Abs. 2, § 1587 ; § ;