OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2000
20 W 681/99
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 161/98
LG Darmstadt, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 681/99

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2000 (20 W 681/99) - DRsp Nr. 2002/3434

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2000 - Aktenzeichen 20 W 681/99

DRsp Nr. 2002/3434

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. Mai 1999 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 1) für dessen Tätigkeit als Betreuer in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März 1999 eine Vergütung von 2.670,-- DM zuzüglich 427,20 DM Mehrwertsteuer und Auslagenersatz für Telefon, Porto, Fahrtkosten und Kopien in Höhe von 557,80 DM fest, der bis auf einen einzusetzenden Betrag von 687,78 DM aus der Staatskasse zu erstatten ist. Gegen diesen ihm am 04. Juni 1999 zugestellten Beschluss legte der Betreuer am 08. Juni 1999 "Beschwerde" ein, mit der er auch die Erstattung der Mehrwertsteuer auf die Aufwendungen begehrte. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bestimmte unter dem 10. Juni 1999, dass die Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 FGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werde und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 31. August 1999 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass dem Betreuer auf seinen Antrag zusätzlich die Erstattung der auf die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 89,25 DM bewilligt wurde und ließ die weitere Beschwerde zu.