OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.07.1998
1 WF 29/98
Normen:
ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1603
OLGReport-Frankfurt 1998, 383

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.07.1998 (1 WF 29/98) - DRsp Nr. 1999/1210

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 1 WF 29/98

DRsp Nr. 1999/1210

1. Jedenfalls dann, wenn die eigenen Einkünfte des mit der armen Partei lebenden Kindes (hier: 370 DM Kindesunterhalt) die abzugsfähigen Belastungen für das Kind (Freibetrag von 466 DM sowie der auf das Kind entfallende Anteil an Unterkunft und Heizung) nicht übersteigen, ist das von der armen Partei bezogene Kindergeld ihrem Einkommen hinzuzurechnen, um dadurch abzugsfähige Belastungen zu mindern. Dies entspricht der allgemeinen Systematik im Sozialhilferecht, dem das System der Prozeßkostenhilfe zuzuordnen ist. 2. Daß das Kindergeld im materiellen Unterhaltsrecht anders behandelt wird, rechtfertigt sich aus den dort gegebenen besonderen Bewertungskriterien.

Normenkette:

ZPO § 115 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1603
OLGReport-Frankfurt 1998, 383