OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.01.1994
3 WF 164/93
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1041

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.01.1994 (3 WF 164/93) - DRsp Nr. 1995/2688

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 3 WF 164/93

DRsp Nr. 1995/2688

1. Der Sache nach steht die Prozeßstandschaft des § 1629 Abs. 3 BGB einer gesetzlichen Vertretung gleich. Entscheidungen und Vergleiche wirken unmittelbar für und gegen das Kind, § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB. Bei Beendigung der Prozeßstandschaft kann das Kind den Prozeß übernehmen, als sei er durch einen Vertreter des Kindes geführt worden. 2. Die genannten Gründe sprechen dafür, bei der Prüfung der finanziellen Voraussetzungen eines Prozeßkostenhilfeantrags auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen, nicht auf die des klagenden Elternteils. 3. Zum Vermögen des Kindes gehört auch ein eventueller Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den klagenden oder den beklagten Elternteil.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Hinweise: