OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2014
6 UF 323/13
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1787
FuR 2015, 420
NJW-RR 2015, 260
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 482/12

Geltendmachung von Mehrbedarf für ein minderjähriges Kind wegen eines teuren Hobbys

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 6 UF 323/13

DRsp Nr. 2015/444

Geltendmachung von Mehrbedarf für ein minderjähriges Kind wegen eines teuren Hobbys

Zwar kann das Kind trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Die kostenverursachende Maßnahme muss vielmehr sachlich begründet sein, d.h. es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, dem Kind ein Hobby - hier Reiten - zu ermöglichen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 27.09.2013 teilweise abgeändert.