OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 11.11.1996 (1 WF 220/96) - DRsp Nr. 1998/3032
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 11.11.1996 - Aktenzeichen 1 WF 220/96
DRsp Nr. 1998/3032
1. Eine Beschwerde gegen die Nichtabtrennung einer Folgesache im Scheidungsverbundverfahren ist in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Nichtabtrennung einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommt, die nach § 252ZPO mit der Beschwerde angefochten werden kann.2. Wird das Verbundverfahren (hier: Folgesache SO) durch das Gericht gefördert (hier: Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens), so kommt die Nichtabtrennung einer Aussetzung nicht gleich.3. Eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsverfahrens im Sinne des § 628ZPO fehlt, wenn das Verfahren erst seit rund eineinhalb Jahren rechtshängig ist.