OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.02.1997
1 UF 179/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1082
NJWE-FER 1997, 124

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 12.02.1997 (1 UF 179/95) - DRsp Nr. 1997/5473

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 1 UF 179/95

DRsp Nr. 1997/5473

1. Wird ein Beamter ein zweites Mal geschieden, dann bleibt bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Kürzungsbetrag aus dem Versorgungsausgleich der Erstscheidung nach § 57 BeamtVG unberücksichtigt. 2. Nur ein solches Ergebnis entspricht dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, beide Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Anwartschaften teilhaben zu lassen, und zwar ohne daß der zweite Ehegatte eine Beeinträchtigung seiner Anwartschaften deswegen hinnehmen müßte, weil bereits Anwartschaften für einen früheren Ehegatten begründet wurden. Eine andere Handhabung wäre auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BeamtVG § 57 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1082
NJWE-FER 1997, 124