OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2019
5 WF 6/19
Normen:
FamFG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 184
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 2117/16

Aussetzung eines Abstammungsverfahrens bis zur Klärung der ehelichen Abstammung des Kindes im Scheidungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 5 WF 6/19

DRsp Nr. 2019/3384

Aussetzung eines Abstammungsverfahrens bis zur Klärung der ehelichen Abstammung des Kindes im Scheidungsverfahren

1. Je nachdem, ob ein Kind in bestehender Ehe geboren wurde oder nicht, handelt es sich beim Antrag eines Dritten auf Feststellung der Vaterschaft entweder bei ehebedingter Vaterschaftszuordnung um ein Abstammungsverfahren, in dessen Rahmen gleichzeitig das Nichtbestehen der rechtlichen Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes nach § 182 FamFG auszusprechen ist oder bei Geburt des Kindes nach Scheidung um ein reines Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB, in dessen Rahmen jedoch feststehen muss, dass keine rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 u. 2 BGB besteht. 2. Auch wenn somit die Entscheidung über den Scheidungsantrag vorgreiflich ist, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn die Klärung der Abstammung des Kindes noch nicht durch Anhörung der Beteiligten und Einholung eines Abstammungsgutachtens vorangebracht worden ist.

Tenor

Auf den als sofortige Beschwerde auszulegenden Rechtsbehelf des Beteiligten zu 3) wird die Verfügung vom 14.03.2017 aufgehoben. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 1;

Gründe

I.