OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.1998
1 UF 199/97
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2 ; SVG § 23 Abs. 2 ; SGB VI § 71 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 862

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.1998 (1 UF 199/97) - DRsp Nr. 1999/9692

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 1 UF 199/97

DRsp Nr. 1999/9692

1. Bei der Bewertung der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (hier: bei einem Berufssoldaten) sind Ausbildungszeiten, die nur auf Antrag zu berücksichtigen sind (sogenannte Kann-Zeiten), auch dann zu berücksichtigen, wenn kein Antrag gestellt wird. 2. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn bei einer Unterlassung des Antrags alternativ die Ausbildungszeiten in einer anderen Versorgung (hier: in der gesetzlichen Rentenversicherung) Berücksichtigung finden, auch wenn dieser Teil der Anwartschaften damit dem Versorgungsausgleich entzogen wird, da die Ausbildungszeit vor der Ehezeit liegt.