OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.05.1998 (1 UF 199/97) - DRsp Nr. 1999/9692
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.05.1998 - Aktenzeichen 1 UF 199/97
DRsp Nr. 1999/9692
1. Bei der Bewertung der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich (hier: bei einem Berufssoldaten) sind Ausbildungszeiten, die nur auf Antrag zu berücksichtigen sind (sogenannte Kann-Zeiten), auch dann zu berücksichtigen, wenn kein Antrag gestellt wird. 2. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn bei einer Unterlassung des Antrags alternativ die Ausbildungszeiten in einer anderen Versorgung (hier: in der gesetzlichen Rentenversicherung) Berücksichtigung finden, auch wenn dieser Teil der Anwartschaften damit dem Versorgungsausgleich entzogen wird, da die Ausbildungszeit vor der Ehezeit liegt.
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