OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2002
6 W 120/02
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 379
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 3/8 O 128/02 - 23.08.2002,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2002 (6 W 120/02) - DRsp Nr. 2003/2832

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 120/02

DRsp Nr. 2003/2832

»Eine Werbeaussage des Inhalts "Sind Sie immer noch TELEKOM-Kunde? Dann können wir Ihnen ein sehr lukratives Angebot unterbreiten." stellt keinen Verstoß im Sinne von § 1 UWG dar.«

Normenkette:

UWG § 1 ;

Gründe:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikation.

In einem Werbeschreiben machte die Antragsgegnerin unter der Überschrift "Unser neuer Top-Tarif für Geschäftskunden" u.a. folgende Ausführungen: "Sind Sie immer noch TELEKOM-Kunde? Dann können wir Ihnen ein sehr lukratives Angebot unterbreiten.

Wenn Sie derzeit für 6 Cent im Nahgespräch telefonieren, bieten wir Ihnen bei gleicher Grundgebühr nur noch 2 Cent, und das bei garantiert sekundengenauer Abrechnung, ähnliches gilt natürlich auch für Ferngespräche.

Mit dem neuen Arcor-Business Tarif sparen Sie bis zu 40 Prozent Ihrer monatlichen Telefonkosten, und das selbstverständlich OHNE Extrakosten für Sie !" Dem Werbeschreiben war als "Rechenbeispiel" ein tabellarischer Tarifvergleich beigefügt, aus dem nicht ersichtlich war, welche Tarife konkret verglichen wurden.