OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.05.1998 (20 W 208/95) - DRsp Nr. 1999/4728
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 20 W 208/95
DRsp Nr. 1999/4728
1. Nach Art.20 Abs. 2 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem nichteheliches Kind dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu diesem Rechtsverhältnis gehört insbesondere die elterliche Sorge, die auch die Vertretung des Kindes umfaßt. 2. Ist für das nichtehelich geborene Kind eine Pflegschaft mit dem Jugendamt als Pfleger eingetreten, dann beendet auch eine Legitimation des Kindes diese Pflegschaft nicht. Sie besteht vielmehr fort, bis sie vom Vormundschaftsgericht aufgehoben wird. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind nach der Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt von der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Staat verlegt, dessen alsdann für die Rechtsbeziehungen maßgebendes Recht eine kraft Gesetzes bestehende Pflegschaft entsprechend dem deutschen Recht nicht kennt. In solchen Fällen wird allgemein angenommen, daß die Amtspflegschaft mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland erlischt. 4. Tritt jemand in einem Verfahren in doppelter Eigenschaft auf, nämlich in eigenem Namen und als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so genügt die einmalige Zustellung einer Entscheidung auch dann, wenn er in dem zuzustellenden Schriftstück nur in einer seiner Eigenschaften angesprochen wird.
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