OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1998
2 WF 168/98
Normen:
ZPO § 93a, § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1153

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.1998 (2 WF 168/98) - DRsp Nr. 1999/9690

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 168/98

DRsp Nr. 1999/9690

1. Jedenfalls in den Fällen, in denen über die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr hinaus weitere Gebühren (hier: versehentlich drei Gebühren in einem Scheidungsverfahren) gezahlt wurden, ist der bedürftige Antragsgegner, dem uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, vor einem Erstattungsanspruch des Gegners zu schützen, der dadurch entsteht, daß bei ausgeurteilter Kostenaufhebung der eingezahlte Vorschuss die zu tragenden Kosten auf seiten des Antragstellers übersteigt. 2. Der Schutz des Antragsgegners kann nur dadurch gewährleistet werden, daß man dem Antragsteller einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Rückzahlung der im voraus gezahlten überschießenden Gebühren gibt.

Normenkette:

ZPO § 93a, § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1153