OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.03.1988
1 UFH 4/88
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 ; HausratsVO § 13 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 75

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.03.1988 (1 UFH 4/88) - DRsp Nr. 1995/2724

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 1 UFH 4/88

DRsp Nr. 1995/2724

1. In einem Fall mit Auslandsberührung (die Parteien sind türkische Staatsangehörige) ist nach deutschem Recht zu beurteilen. ob und in welchem Umfang eine Familiensache im Sinne des § 23b Abs. GVG vorliegt. Denn dies ist eine verfahrensrechtliche Frage, die unabhängig von dem anzuwendenden materiellen Recht nach der lex fori zu beurteilen ist (vgl. Henrich, IPRax 1985, 88, 89; Jayme, IPRax 1983, 129). 2. Eine Familiensache gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist gegeben, soweit die Herausgabe von ehelichem Hausrat begehrt wird. Der Streit über das eigenmächtige Einbehalten des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Hausrats ist ebenso wie der Streit über die Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats von dem Familiengericht zu entscheiden (BGH, FamRZ 1982 1200; OLG Frankfurt - 4. FamS -, FamRZ 1984, 1118; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276). 3. Dabei ist es unerheblich, ob das Herausgabeverlangen auf Eigentum gestützt wird. Abgesehen davon, daß im Rahmen einer von einem deutschen Gericht zu treffenden Entscheidung über Hausratsgegenstände sowohl während der Trennung wie für den Fall der Scheidung die Eigentumsverhältnisse als Vorfrage zu klären sind, ist zur Entscheidung über in der ehelichen Wohnung verbliebene Hausratsgegenstände nach deutschem Verfahrensrecht allein der insoweit spezialisierte Familienrichter berufen.