OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.06.1995
20 W 110/95
Normen:
FGG § 12, § 70c, § 70m Abs. 3, § 69g Abs. 5 ; BGB § 1906 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 73

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.06.1995 (20 W 110/95) - DRsp Nr. 1997/5481

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 20 W 110/95

DRsp Nr. 1997/5481

Auch wenn nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB gegeben sein können, darf das Landgericht als Beschwerdeinstanz zur Vervollständigung des Ermittlungsergebnisses (§ 12 FGG) nicht ohne eine Anhörung des Betroffenen entscheiden. Wegen der Schwere des freiheitsentziehenden Eingriffs ist die Wiederholung der persönlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz - und zwar durch die vollbesetzte Kammer - regelmäßig angezeigt, insbesondere dann, wenn die gegenteilige Entscheidung des Amtsgerichts maßgeblich auf dem persönlichen Eindruck beruht, den der Vormundschaftsrichter sich von dem Betroffenen verschafft hat.

Normenkette:

FGG § 12, § 70c, § 70m Abs. 3, § 69g Abs. 5 ; BGB § 1906 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
BtPrax 1997, 73