OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.07.1986
1 WF 138/86
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 115 Nr. 1
FamRZ 1986, 925

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.07.1986 (1 WF 138/86) - DRsp Nr. 1995/7622

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 1 WF 138/86

DRsp Nr. 1995/7622

Einer Partei im Scheidungsverfahren ist wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn sie sich dem Verkauf des noch im Bau befindlichen gemeinsamen Wohnhauses widersetzt, obwohl bei einem Verkauf ein Übererlös von rund 75.000 DM zu erwarten wäre, die für die Kosten des Verfahrens eingesetzt werden könnten.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 a.F.;

Hinweise:

1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 2 ZPO ist auch nach der Änderung des Prozeßkostenhilferechts durch Gesetz vom 10.10.1994 (BGBl 1994, 2954) in der ursprünglichen Form erhalten geblieben.

2. Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dr. Egon Schneider, Richter am OLG Köln.

Fundstellen
EzFamR ZPO § 115 Nr. 1
FamRZ 1986, 925