1. Die Vorschrift des § 115 Abs. 2 ZPO ist auch nach der Änderung des Prozeßkostenhilferechts durch Gesetz vom 10.10.1994 (BGBl 1994, 2954) in der ursprünglichen Form erhalten geblieben.
2. Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer kritischen Anmerkung von Dr. Egon Schneider, Richter am OLG Köln.
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