OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.09.1998 (3 UF 89/98) - DRsp Nr. 1999/4724
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 3 UF 89/98
DRsp Nr. 1999/4724
1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2BGB ist die gemeinsame Sorge aufzuheben und auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn die beiden Elternteile erstinstanzlich Sorgerechtsanträge gestellt haben, die in den streitigen Beschwerdeanträgen ihre Fortsetzung finden, sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, statt der gemeinsamen Sorge einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. 2. Die gesetzliche Neuregelung soll nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der alleinigen Sorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses begünstigen. Insbesondere soll der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werden. 3. Hätte der Gesetzgeber eine Präferenz zugunsten der einen oder anderen Form der elterlichen Sorge festlegen wollen, so müßten Erkenntnisse dafür vorhanden sein, daß die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge nach Trennung oder Scheidung dem Kindeswohl prinzipiell besser dient, unabhängig davon, ob zwischen den Eltern ein tragfähiges Maß an Einvernehmen besteht. Solche Erkenntnisse sind aber nicht ersichtlich, insbesondere gibt es hierfür wieder aus der kinderpsychologischen noch aus der familiensoziologischen Forschung überzeugende Untersuchungsergebnisse.
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