OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 14.11.1996 (20 W 391/96) - DRsp Nr. 1997/5475
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 20 W 391/96
DRsp Nr. 1997/5475
1. Veräußert der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge kraft der ihm zustehenden Vertretungsmacht ein Grundstück des Betreuten, so bedarf er auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1BGB, wenn der (geschäftsfähige) Betreute die Veräußerung notariell beglaubigt genehmigt hat.2. Die Genehmigung des Betreuten würde die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 177 Abs. 1BGB nur dann entbehrlich machen, wenn der Betreuer bei Abschluß des Vertrages - unter Verzicht seiner gesetzlichen Vertretungsmacht - ausdrücklich als vollmachtsloser Vertreter des (geschäftsfähigen) Betreuten aufgetreten wäre.